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Urheberrecht Fotografie / Bildrechte

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Das Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild ist ein Persönlichkeitsrecht und besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selber bestimmen darf, was mit einem Bild von ihm geschieht. Dieses Recht jedoch ist bei "Personen der Zeitgeschichte" wie Künstlern, Politikern oder Sportlern eingeschränkt. Der genaue Gesetzestext ist zu finden im Kunsturhebergesetz

KunstUrhG § 22 Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

Schutzfristen für Lichtbilder

Nach dem Urheberschutzgesetz erlischt die Schutzfrist für Lichtbilder in Deutschland 50 Jahre nach dem erscheinen des Bildes. (§ 72 Abs. 3 UrhG) Allerdings muss das Bild innerhalb von 50 Jahren veröffentlicht werden, da die Schutzfrist sonst erlischt. Für "Lichtbildwerke" - das sind Lichtbilder, aber mit eigener "geistiger Schöpfung" - gilt eine Schutzfrist bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

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