CSD Mannheim 2011

digifun

Well-known member
:wink: hier 3 "Details" vom CDS in Mannheim, die anderen Bilder fallen eher in die nicht ganz jugendfreie Sektion bzw. ich weis nicht, ob ich Bilder mit Gesichtern von einem öffentlichen Umzug hier veröffentlichen darf. Bei den " Nahaufnahmen" hatte ich zwar um mündliche Erlaubnis gefragt, das reicht aber vielleicht nicht.

Übrigens für die "Nichteingeweihten", es sind alles Männer ;-)
 

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nico-e420

Well-known member
Heisst es nicht CSD? Aber wie auch immer, die Bilder geben mir persönlich nicht viel. Der Event an sich wäre viel interessanter meiner Meinung nach. Wenn du nicht eine einzelne Person in den Fokus stellst, dürfen die Personen auch zu erkennen sein. Es handelt sich ja um eine Versammlung. Und den Herren dort geht es doch auch schließlich darum gesehen zu werden.  ;)

Anbei das KunstUrhG:
Heute sind nur noch die §§ 22, 23, 24 und 33 (als Strafvorschrift) KunstUrhG von Bedeutung.

§ 22 KunstUrhG bestimmt:

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“[2]

§ 23 KunstUrhG zählt Ausnahmen auf:

    (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
        Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
        Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
        Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
        Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
    (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

§ 24 KunstUrhG betrifft die Zulässigkeit von Fahndungsfotos.

§ 33 KunstUrhG ist eine Strafvorschrift

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
    (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
 

mikewhv

Moderator
Hallo,

mal davon ab das ich es von der UrhG seite her sehe wie Nico. Menschen die an solche events aufsuchen, bzw. daran teilnehmen, wollen wahrgenommen, gesehen werden. Eine reihe aus personen und details wäre aus meiner sicht eine interressanter ansatz
Ich ziehe in dem fall  eine kamera, objektiv kombination vor die mir das spiel mit der schärfe besser erlaubt.

Mike
 

nico-e420

Well-known member
Auch das Drumherum wäre interessant. Schaulustige und Ordnungshüter z.b. Gehört ja alles zu so einem Event.
 
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