Nenne es doch so wie man das in Deutschland halt nennt: <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Deutsches_Urheberrecht" target="_blank">Urheberrecht</a>
in der von dir beschriebenen Art geht es um das <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Verwertungsrecht" target="_blank">Verwertungsrecht</a> an einem Werk:
Zitat:
<i>Aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht ergibt sich, dass der Urheber an jeder (erneuten) Verwertung partizipieren soll, so dass <b>auch eine modifizierte Inverkehrbringung einen Vergütungsanspruch für den Urheber begründen kann</b>. Dies hängt maßgeblich davon ab, ob der Schutzbereich des Werks tangiert wird, was im Einzelfall begutachtet werden muss.</i>
Dies ist bei Fotos auf jeden Fall wirksam, da Fotos ein Kunstgegenstand sind, denn:
<i> Schutzgegenstand des deutschen Urheberrechts sind Werke der Literatur, Wissenschaft, Musik und Kunst. Auch diese in den §§ 1 und 2 UrhG erfolgende Aufzählung ist nicht abschließend. Der deutsche Gesetzgeber kennt neben den oben aufgeführten Werken beispielsweise Reden und öffentliche Reden, Werke aus dem Computerbereich, Tanz und Pantomime, <b>Lichtbildwerke</b> und Filme, für die unter Umständen unterschiedliche Regelungen gelten (so sind z.B. die amtlichen Werke nicht schutzwürdig, sondern gemeinfrei). </i>
da stellt sich die Frage was ist ein Lichtwerk und wann ist es schützenswert im Sinne des UrhG:
<i> <b>Ein Lichtbildwerk ist in Deutschland eine Fotografie, die eine geistige Schöpfung nach § 2 UrhG darstellt.</b> Sie ist vom (einfachen) Lichtbild nach § 72 UrhG zu unterscheiden.
Ein Lichtbildwerk genießt nach § 64 UrhG (ebenso wie das Kunstwerk) den Schutz von 70 Jahren nach dem Tod des Fotografen </i>
was nun ist ein einfaches Lichtbild? :
<i>Das Lichtbild ist die älteste Bezeichnung für eine Fotografie. Zur Zeit der Erfindung der fotografischen Verfahren um 1839 wurden die fotografischen Bildnisse in Deutschland als Lichtbilder bezeichnet; die Bezeichnung Photographie etablierte sich erst später auf Vorschlag des Astronomen John Herschel.
<b>Im allgemeineren Sinn ist damit jedes durch Fotografie entstandene Bild gemeint</b>, im engeren Sinne ein Passbild.</i>
<u>Also im Klartext</u>: Spätestens wenn es ein gewisses Können und eine gewisse künstlerische Fähigkeit benötigt um das Foto zu machen ist es auch nach dem UrhG ein schützenswertes Kunstwerk.
Wenn es nicht besondere Fähigkeiten benötigt um das Foto zu machen ist es ein einfaches Lichtbild. Und imho eine recht graue Zone - man tut gut dran auf jeden Fall den Urheber einzubeziehen.
Sorry für die vielen Zitate, aber so läßt es sich am einfachsten erklären <img src="http://www.foto-faq.de/images/smilies/zwink.gif">
Torsten
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