Frage zum Copyright

A

Anja_01

Guest
<p>Hallo,
ich weiß nicht wie wohin mit der Frage daher nehme ich mal diese Rubrik.

Wie verhält es sich eigentlich mit dem Copyright in Bezug auf Bildern, die man im Internet (Speziell in Fachforen) veröffentlicht?

Wenn ein Bild kein Vermerk hat, darf ich es dann runterladen? Oder kommt es hier auf den Zweck, für den ich es runterlade an? Z.B. im Forum runterladen, verändern, wieder reinstellen. Und dann - für mich selbstverständlich - von meiner Festplatte löschen da nicht mein Eigentum. Und wie verhält es sich bei einem (c) Vermerk? Ich würde solche Bilder von mir aus nie runterladen. Oder ist (c) nicht geschützt?
Gruß
Anja</p>
 

Stempelfix

Well-known member
Das "Copyright" gibt es in diesem Sinne in Deutschland so gar nicht, ein solches (C) Logo hat also keinerlei Aussagekraft, auch wenn es vielfach, auch von mir, verwendet wird. Generell besteht an jeder Fotografie ein Urheberrecht, dieses liegt grundsätzlich beim Fotografen. Jedes Herunterladen zu einem anderen Zwecke als der privaten Archivierung als Anschauungsmaterial stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Als da wären: Einstellung auf eigener oder fremder Webseite, in Communities, Foren, etc., Ausgabe des Werkes als eigenes Werk, etc. .

Das mal nur so als kurzer Überblick, tatsächlich ist das eine sehr umfangreiche Thematik.

Es wird sogar unterschieden zwischen Lichtbild und Lichtbildwerk...

Gruß, Uwe
 

Airborne

Well-known member
Nenne es doch so wie man das in Deutschland halt nennt: <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Deutsches_Urheberrecht" target="_blank">Urheberrecht</a>

in der von dir beschriebenen Art geht es um das <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Verwertungsrecht" target="_blank">Verwertungsrecht</a> an einem Werk:

Zitat:
<i>Aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht ergibt sich, dass der Urheber an jeder (erneuten) Verwertung partizipieren soll, so dass <b>auch eine modifizierte Inverkehrbringung einen Vergütungsanspruch für den Urheber begründen kann</b>. Dies hängt maßgeblich davon ab, ob der Schutzbereich des Werks tangiert wird, was im Einzelfall begutachtet werden muss.</i>


Dies ist bei Fotos auf jeden Fall wirksam, da Fotos ein Kunstgegenstand sind, denn:

<i> Schutzgegenstand des deutschen Urheberrechts sind Werke der Literatur, Wissenschaft, Musik und Kunst. Auch diese in den §§ 1 und 2 UrhG erfolgende Aufzählung ist nicht abschließend. Der deutsche Gesetzgeber kennt neben den oben aufgeführten Werken beispielsweise Reden und öffentliche Reden, Werke aus dem Computerbereich, Tanz und Pantomime, <b>Lichtbildwerke</b> und Filme, für die unter Umständen unterschiedliche Regelungen gelten (so sind z.B. die amtlichen Werke nicht schutzwürdig, sondern gemeinfrei). </i>

da stellt sich die Frage was ist ein Lichtwerk und wann ist es schützenswert im Sinne des UrhG:

<i> <b>Ein Lichtbildwerk ist in Deutschland eine Fotografie, die eine geistige Schöpfung nach § 2 UrhG darstellt.</b> Sie ist vom (einfachen) Lichtbild nach § 72 UrhG zu unterscheiden.

Ein Lichtbildwerk genießt nach § 64 UrhG (ebenso wie das Kunstwerk) den Schutz von 70 Jahren nach dem Tod des Fotografen </i>

was nun ist ein einfaches Lichtbild? :

<i>Das Lichtbild ist die älteste Bezeichnung für eine Fotografie. Zur Zeit der Erfindung der fotografischen Verfahren um 1839 wurden die fotografischen Bildnisse in Deutschland als Lichtbilder bezeichnet; die Bezeichnung Photographie etablierte sich erst später auf Vorschlag des Astronomen John Herschel.

<b>Im allgemeineren Sinn ist damit jedes durch Fotografie entstandene Bild gemeint</b>, im engeren Sinne ein Passbild.</i>


<u>Also im Klartext</u>: Spätestens wenn es ein gewisses Können und eine gewisse künstlerische Fähigkeit benötigt um das Foto zu machen ist es auch nach dem UrhG ein schützenswertes Kunstwerk.
Wenn es nicht besondere Fähigkeiten benötigt um das Foto zu machen ist es ein einfaches Lichtbild. Und imho eine recht graue Zone - man tut gut dran auf jeden Fall den Urheber einzubeziehen.

Sorry für die vielen Zitate, aber so läßt es sich am einfachsten erklären <img src="http://www.foto-faq.de/images/smilies/zwink.gif">

Torsten
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D

digilux

Guest
Ja, Anja, so kenne ich es auch: Du darfst jedes Bild aus dem Netz auf den eigenen Rechner laden, ob mit oder ohne ausdrücklichen Vermerk ist egal: Das Recht an dem Bild liegt in jedem Fall beim Fotografen (oder einem anderen Inhaber). Das heißt vor allem: Niemand außer dem Inhaber der Rechte an einem Bild, darf dieses veröffentlichen oder veräußern. Auch wenn Du es veränderst, wird es nicht zu Deinem Bild.
Rein rechtlich geht es also nicht, wenn hier in der Galerie Bilder heruntergeladen werden, und dann nach Veränderung wieder hochgeladen werden. Inzwischen weiß ich aber, daß es ein stilles (und schönes!) Übereinkommen hier gibt, denn nur so kann man auf einfache Weise deutlich machen, was man zeigen will anhand des Bildes... Und: Wo kein Kläger, da kein Richter. An anderer STelle sollte man das lieber nicht machen...
Wenn jemand im Internet seine Bilder mit einem mehr oder weniger deutlichen Copyright versieht dann ändert das nicht den Rechtsstatus des Bildes, es unterstreicht diesen nur und macht es dem einen oder anderen bösen Buben (oder Mädel) vielleicht etwas schwerer, fremdes Eigentum zu nutzen.
LG digilux


Vergiß dieses Geschreibe, das hat Torsten inzwischen viel besser und ausführlicher formuliert... !
LG digilux
 

Airborne

Well-known member
Ich hab nochmal gesucht und festgestellt das es noch ein <a href="http://bundesrecht.juris.de/kunsturhg/BJNR000070907.html" target="_blank">Kunsturheberrechtsgesetz</a>
gibt. Steht aber nimmer viel drin, ist größtenteils aufgehoben.

Was den Copyright-Vermerk angeht sagt Stempelfix&digilux fast alles - außer das es den so selbst im amerikanischen Raum nicht mehr gibt. Früher mußte der vorhanden sein um die Rechte am Werk zu waren, heutzutage ist das international einheitlich geregelt das solche 'vorsorglichen' Maßnahmen nicht notwendig sind.

Torsten
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