dennispohle
Well-known member
<p>Moin </p><p>ich habe beim Stöbern Folgenden Paragraphen gefunden, ich poste es mal hier hin:</p><p><blockquote><font size="1">In Antwort auf:</font><hr> § 201a StGB
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen</p><p>(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.</p><p>(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.</p><p>(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.</p><p>(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. <hr></blockquote></p><p>Ich finde das das gesetzt für Spanner gut ist, aber für uns hobby fotografen finde ich es voll blöde, da wir ja dann drauf achten müssen das niemand (den man nicht kennt oder keine erlaubnis von der person hat)mit drauf ist. Da dieser Paragraph seid August 04 in kraft ist, hatte ich davon nie gehört geschweige den gelesen.</p><p>Trodzall dem euch noch ein schönes WE</p><p>LG
Dennis
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Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen</p><p>(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.</p><p>(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.</p><p>(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.</p><p>(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. <hr></blockquote></p><p>Ich finde das das gesetzt für Spanner gut ist, aber für uns hobby fotografen finde ich es voll blöde, da wir ja dann drauf achten müssen das niemand (den man nicht kennt oder keine erlaubnis von der person hat)mit drauf ist. Da dieser Paragraph seid August 04 in kraft ist, hatte ich davon nie gehört geschweige den gelesen.</p><p>Trodzall dem euch noch ein schönes WE</p><p>LG
Dennis
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